Die kompletten Richtlinien finden Sie hier:

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Aus den Richtlinien der IG BCE

§27 Ortsgruppen

1. Über die Gründung, Auflösung und Zusammenlegung von Ortsgruppen entscheidet der Bezirksvorstand.

2. Organe der Ortsgruppen sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Ortsgruppenvorstand.

3. Der Ortsgruppenvorstand besteht in der Regel aus dem/der Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden, Kassierer/-in, Bildungsobmann/Bildungsobfrau, Schriftführer/-in, Jugendleiter/-in und drei Beisitzern/Beisitzerinnen.

4. Der Ortsgruppenvorstand wird für die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Mitgliederversammlung wählt außerdem drei Kassenrevisoren/-revisorinnen, die nicht Mitglied des Ortsgruppenvorstandes sein dürfen. Erforderliche Nachwahlen erfolgen in einer Mitgliederversammlung.

5. Der Ortsgruppenvorstand hat im Rahmen der Richtlinien des Hauptvorstands folgende Aufgaben:

a) die Mitglieder über die Beschlüsse der Organe und den Inhalt der Gewerkschaftspolitik zu unterrichten;
b) Mitgliederversammlungen durchzuführen;
c) Mitglieder zu werben;
d) jährlich einen Tätigkeits- und Kassenbericht zu erstellen und der Mitgliederversammlung vorzulegen;
e) an die Mitglieder Informationsmaterial zu verteilen, soweit ein Zentralversand nicht erfolgt;
f) den Bezirk bei allen organisatorischen Maßnahmen zu unterstützen;
g) in bestehenden Regionalforen mitzuwirken;
h) die satzungsgemäße Beitragszahlung sicherzustellen;
i) für die Durchführung der örtlichen Bildungsarbeit zu sorgen;
j) den Bezirk über alle wichtigen Vorgänge in der Ortsgruppe, die die Interessen der IG BCE berühren, zu informieren.

6. Für die Wahl von Delegierten gilt Folgendes:

a) Die auf Beschluss des Bezirksvorstands auf die Ortsgruppen entfallenden Delegierten und stellvertretenden Delegierten zur Bezirksdelegiertenkonferenz werden von den Ortsgruppenmitgliederversammlungen gewählt.
b) Die auf Beschluss des Bezirksvorstands auf die Ortsgruppen entfallenden Delegierten und stellvertretenden Delegierten zur Landesbezirksdelegiertenkonferenz, zum Beirat und zum Gewerkschaftskongress sowie die Mitglieder von Vorständen, Kommissionen und Ausschüssen werden von der Ortsgruppenmitgliederversammlung vorgeschlagen.

7. Das Nähere über die Wahl, die Zusammensetzung, die Aufgaben und die Arbeit der Ortsgruppen regelt eine Richtlinie, die der Hauptvorstand beschließt.

8. Betriebsortsgruppen sind eine Sonderform der Ortsgruppenarbeit in der IG BCE, deren Neugründung durch den Bezirksvorstand nur mit Zustimmung des Hauptvorstandes in Ausnahmefällen erfolgen kann.